Die Grossmutter, die Mutter und das Mädchen sind in der Natur mit einem Ball.
Wo welche Versicherung zahlt

Spitallisten

Was Sie bei der Wahl des Spitals für eine stationäre Behandlung beachten müssen:

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)

Behandlung in einem Vertragsspital des Landes Liechtenstein: Das Land Liechtenstein schliesst mit diversen Spitälern Verträge für stationäre Behandlungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ab, um die medizinische Grundversorgung für Liechtenstein zu gewährleisten. Mit einigen Spitälern werden lediglich Teilleistungsverträge (Verträge für bestimmte Fachbereiche z.B. Spitzenmedizin) abgeschlossen. Bei einer stationären Behandlung auf der allgemeinen Abteilung in einem Vertragsspital des Fürstentums Liechtenstein, sind die Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen des Leistungsauftrags für diese Vertragsspitäler gedeckt. Hier finden Sie die Liste mit den anerkannten Vertragsspitälern. Um ungedeckte Kosten zu vermeiden, kontaktieren Sie bitte im Falle eines geplanten Spitalaufenthaltes, Ihre CONCORDIA Landesvertretung Liechtenstein.

 

Behandlung in einem Nicht-Vertragsspital des Landes Liechtenstein: Erfolgt eine geplante stationäre Behandlung in einem Spital, mit welchem die Regierung des Fürstentums Liechtenstein keine vertragliche Vereinbarung erzielt hat, sind die Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht voll gedeckt. Die Krankenversicherung entrichtet eine Referenztaxe nach Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Was bedeutet das? Aus der OKP werden diejenigen Kosten vergütet, welche für die Behandlung in einem dafür geeigneten Vertragsspital angefallen wären. Um ungedeckte Kosten zu vermeiden, empfehlen wir in jedem Falle vor einem geplanten Spitalaufenthalt die Kostenübernahme mit Ihrer CONCORDIA Landesvertretung Liechtenstein zu prüfen.

 

Spitalversicherungen

PREMIUM und CARE: Die Spitalversicherungen als mögliche Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernehmen die OKP übersteigenden Kosten. Grundvoraussetzung für eine volle Kostenübernahme ist das Vorliegen einer vertraglich vereinbarten Leistungsabgeltung für stationäre Behandlungen in Liechtenstein und der ganzen Schweiz zwischen der CONCORDIA und dem Spital (Tarifvertrag). Die CONCORDIA ist bestrebt, mit qualitativ gut und effizient arbeitenden Spitälern und Belegärzten Verträge für Privat- und Halbprivatabteilungen mit freier Arztwahl abzuschliessen. Spitäler ohne Vertrag und damit unter Umständen ohne volle Kostendeckung, finden Sie auf der nachfolgenden Liste der Spitäler ohne oder ohne volle Kostendeckung in den Spitalversicherungen. Wir empfehlen in jedem Fall vor einem geplanten Spitalaufenthalt die Kostenübernahme mit Ihrer CONCORDIA Landesvertretung Liechtenstein zu prüfen.

 

ALLGEMEIN: Erfolgt eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung in einem Spital in Liechtenstein oder der Schweiz, mit welchem das Land Liechtenstein keine vertragliche Vereinbarung erzielt hat (Nicht-Vertragsspital), übernimmt die Krankenversicherung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Referenztaxe nach Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Die OKP übersteigenden Kosten werden aus der Spitalzusatzversicherung ALLGEMEIN übernommen. Spitäler welche unter Umständen ohne volle Kostendeckung sind, finden Sie auf der nachfolgenden Liste der Spitäler ohne oder ohne volle Kostendeckung in den Spitalversicherungen.