Prämienverbilligung
Viele leben in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Die Krankenkassenprämien stellen dann eine grosse Belastung dar. Besonders Familien mit Kindern und Alleinerziehende sind davon betroffen. Sie haben ein Anrecht auf Verbilligung der Prämien.
Landesweite Regelungen
Wer finanzielle Beiträge an die Prämien der Krankenversicherung bekommt, ist landesweit geregelt. Beachten Sie: Die Verbilligung muss jährlich neu beantragt werden.
Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ab dem Antragsjahr 2022 die Prämienverbilligung nicht mehr direkt den versicherten Personen ausbezahlt wird, sondern die Krankenversicherer die Verbilligung von den monatlichen Prämien in Abzug bringen. Dieses System wird in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren erfolgreich umgesetzt.
Für die anspruchsberechtigten Personen entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile. Sie erhalten den Betrag künftig nicht mehr als Einmalzahlung am Ende des Antragsjahres, sondern über 12 Monate verteilt im Folgejahr. Diese Umstellung hat den Vorteil, dass die anspruchsberechtigten Personen künftig monatlich von den Prämien entlastet werden.
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Wer kann eine Prämienverbilligung geltend machen?Beiträge zur Prämienverbilligung erhalten einkommensschwache Versicherte. Der Subventionssatz richtet sich nach dem massgebenden Erwerb und beträgt 15 % - 70 % der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
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Sie haben Anrecht auf Prämienverbilligung?Das Amt für Soziale Dienste, Postplatz 2, Postfach 63 in 9494 Schaan steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer +423 236 72 62 zur Verfügung.
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Können Sie beim Antrag auf Prämienverbilligung die Kostenbeteiligung ebenfalls einfordern?Neu entrichtet der Staat auch Beiträge an die Kostenbeteiligung einkommensschwacher Versicherter (Prämienverbilligung). Reichen Sie dazu neben Ihrem Antrag auf Prämienverbilligung auch Ihre Leistungsabrechnungen des Vorjahres bei. Weitere Informationen finden Sie unter Antrag Prämienverbilligung.